FAQ

Bei der Eigentümerversammlung verhindert? Sie können sich vertreten lassen!

Sollten Sie einmal verhindert sein und nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, besteht die generelle Möglichkeit, eine Vertretungsvollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auszustellen. Welchen Personenkreis Sie bevollmächtigen dürfen ist in der Teilungserklärung geregelt. Ist nichts in der Teilungserklärung bestimmt, dann kann jeder Eigentümer von einer volljährigen Person vertreten werden. Der Einladung zur Versammlung liegt bereits ein Vordruck bei, welcher vor der Versammlung unterzeichnet an die Hausverwaltung überreicht werden muss.

 

Wie kann ich mich persönlich mit der Verwaltung in Kontakt setzen?

Gerne vereinbaren wir einen gemeinsamen Termin bei uns, in unseren Büroräumen in Brühl mit Ihnen oder kommen persönlich zur Besichtigung von Mängeln und Schäden in Ihre Wohnung. In unseren Großwohnanlagen bieten wir zusätzlich Sprechzeiten in unseren Verwaltungsbüros direkt vor Ort an. Unsere Kontaktdaten und unsere Adresse finden Sie unter KONTAKT.

 

Wer hilft mir, wenn sich außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung ein Notfall (z.B. Rohrbruch) ereignet?

Vorab ist anzumerken, dass eine Frage zur Nebenkostenabrechnung und ähnliches keinen Notfall darstellt. Stellen Sie einen Notfall wie z.B. einen Wasserschaden fest, erreichen Sie uns telefonisch unter 02232-2131-0. Während der Ansage drücken Sie dann bitte die 1, Sie werden dann automatisch mit dem zuständigen Bereitschaftsmitarbeiter verbunden. In den Großwohnanlagen bietet zusätzlich auch der Hausmeisterservice einen 24 Std Notruf an. Selbstverständlich befinden sich in all unseren Verwaltungsobjekten auch Aushänge mit den im Objekt tätigen Firmen.

Bei Feuer, Hochwasser, etc. ist unverzüglich die Feuerwehr / Leitstelle unter 112 zu benachrichtigen.

Bei Gasgeruch im Haus verständigen Sie bitte den Energieversorger. Die Notrufnummer ist in der Regel an der Hinweistafel vermerkt.

 

Aus meiner Jahresabrechnung hat sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben. Wann wird diese fällig?

Eine Abrechnung muss von der Gemeinschaft auf der ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden. Mit Beschluss wird der Abrechnungsbetrag fällig gestellt.

 

Wann werden die Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. §35a EStG zugeschickt?

Nachdem eine Rechnungsprüfung stattgefunden hat, wird im Anschluss die Abrechnung erstellt und mit den Einladungsunterlagen zur Eigentümerversammlung  versandt. Hier finden Sie dann auch die Bescheinigung über die Haushaltsnahen Dienstleistungen gem §35a EStG.

 

Was ist die Abrechnungsspitze?

Die Abrechnungsspitze der Jahresabrechnung errechnet sich aus den Kosten des Abrechnungsjahr, welche den Hausgeld-Sollvorauszahlungen gegenübergestellt werden.

 

Wer trägt die Abrechnungsspitze beim Eigentümerwechsel?

Grundsätzlich muss derjenige die Abrechnungsspitze tragen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der Wohnung ist, BGH vom 30.11.1995 (Az. IV ZB 16/95). Folglich steht dem Käufer das Guthaben aus dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum zu, gleichzeitig ist er aber auch für Fehlbeträge verantwortlich.

 

Wann wird die Abrechnung fällig gestellt?

Erst mit der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung werden die Guthaben und die Nachzahlungen fällig und im Anschluss ausgezahlt oder angefordert.

 

Wie setzt sich das Hausgeld zusammen?

Die Höhe des Hausgeldes wird im Wirtschaftsplan, der von der Gemeinschaft beschlossen werden muss, festgelegt. Die Höhe ist dann in der Regel so lange gültig, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.

 

Was ist eine Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung ist die einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, mit der das Alleineigentum an einem Grundstück (mit Gebäude oder geplantem Gebäude) in Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) bzw. nicht zu Wohnzecken dienenden Räumen (Teileigentum). Fast immer wird die Teilungserklärung mit einer Gemeinschaftsordnung ergänzt, in der die Rechte und Pflichten der Eigentümer zueinander, Stimmrechte in der Eigentümerversammlung, Umlageschlüssel für Kosten und Lasten usw. auch abweichend von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt werden können.

 

Was ist eine Beschlusssammlung?

Die Beschlusssammlung ist die Sammlung aller Beschlüsse einer Gemeinschaft. Sie kann in Papierform oder in elektronischer Form geführt werden. Selbst eine Lose-Blatt-Sammlung ist möglich. Zu beachten ist in jedem Fall, dass keine Blätter entfernt werden dürfen und anhand der laufenden Nummerierung der Beschlüsse jederzeit eine Kontrolle auf Vollständigkeit möglich ist.

 

Wann endet die Hausgeldzahlungspflicht bei Verkauf der Wohnung?

Die Hausgeldzahlungspflicht eines Verkäufers endet mit dem Eintrag des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch. (BGH vom 01.12.1988 (AZ: V ZB 10/88))

 

Wird mein Anteil an der Instandhaltungsrücklage bei Verkauf der Wohnung ausbezahlt?

Der rechnerische Anteil an der Instandhaltungsrücklage wird grundsätzlich nicht bei Wohnungsveräußerung an den ausscheidenden Eigentümer ausbezahlt. Die Instandhaltungsrückstellung ist Verbandsvermögen.

 

Welche Kosten aus der Jahresabrechnung kann ich auf den Mieter umlegen?

Welche Nebenkosten umlagefähig sind, ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Die von uns erstellte Jahresabrechnung ist unterteilt in umlagefähige und nicht umlagefähige Betriebskosten, so dass Sie einen Anhaltspunkt gibt, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden können.

 

Ist eine Befreiung von der Hausgeldzahlungspflicht möglich, wenn die Wohnung bspw. zurzeit nicht vermietet ist?

Eine Befreiung oder Reduzierung von der Hausgeldzahlungspflicht ist nicht möglich. Die Errechnung der Hausgeldhöhe erfolgt durch die Erstellung eines Gesamt- und Einzelwirtschaftsplanes. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan bindet die Eigentümer bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan.