Muss ein Sondereigentümer sein Sondereigentum aufopfern, um gemeinschaftliches Eigentum reparieren zu können, hat er grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG. Mit einem Fall aus Köln, der eine hohe Praxisrelevanz besitzt, hat sich der BGH in einem aktuellen Urteil geäußert. Mit Urteil vom 09. Dezember 2016 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 124/16 äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu Eigentumsverhältnissen an Rohrleitungen in einer Mehrhau...
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